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26. Oktober 2018 – Tax
Grunderwerbsteuer: Herabsetzung des Kaufpreises als rückwirkendes Ereignis

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Herabsetzung des Kaufpreises außerhalb der Zweijahresfrist (§ 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) infolge einer im Kaufvertrag vorbehaltenen gerichtlichen Neubewertung des Grund und Bodens ein rückwirkendes Ereignis (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) darstellt, mit der Folge, dass der Grunderwerbsteuerbescheid abzuändern ist (Az. 3 K 206/16).

Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen zu einem Gesamtkaufpreis von rund 1 Mio. Euro. Der Kaufvertrag enthielt eine Anpassungsklausel, wonach bei einer gerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung über eine niedrigere Bewertung des Grund und Bodens der Kaufpreis nachträglich herabgesetzt und der Differenzbetrag erstattet wird. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Kaufpreises von 1 Mio. Euro fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Weil später das Landgericht den Verkehrswert niedriger bewertete, musste die BVVG an die Klägerin ca. 130.000 Euro erstatten. Danach beantragte die Klägerin eine geänderte Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach einer Bemessungsgrundlage von nunmehr rund 870.000 Euro. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das FG Mecklenburg-Vorpommern entschied zu Gunsten der Klägerin. Nach Auffassung des Gerichts liegen zwar die Voraussetzungen für eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wegen einer Herabsetzung des Kaufpreises nicht vor, da das Urteil des Landgerichts nicht innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer ergangen ist. Jedoch habe die Klägerin einen Anspruch auf Änderung des angefochtenen Bescheids gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei zu ändern, da durch das Urteil des LG rückwirkend in eine wesentliche Besteuerungsgrundlage, den Wert der Gegenleistung, eingegriffen wurde (steuerliche Wirkung für die Vergangenheit). § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei auch neben der Spezialvorschrift des § 16 GrEStG anwendbar, so das FG.

Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (BFH-Az.: II R 32/18).