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23. Oktober 2018 – Tax
Zuführungen auf einem Zeitwertkonto eines Alleingesellschafter- Geschäftsführers kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die dem Zeitwertkonto eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zugeführten Beträge kein Arbeitslohn, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen (Az. 7 K 3531/16).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine GmbH, deren Alleingesellschafter- Geschäftsführers Herr K.C. war. Laut Geschäftsführervertrag erhielt er ein monatliches Gehalt sowie eine Gewinnbeteiligung. Im Jahr 2006 vereinbarten die Klägerin und ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos anzusammeln, um frühzeitig in den Ruhestand gehen zu können, ein Sabbatjahr nehmen zu können oder das gesamte Guthaben für die Altersvorsorge verwenden zu können. Der Aufbau des Wertguthabens konnte durch Verzicht auf Auszahlung von Teilen des laufenden Gehalts, Bonuszahlungen und eventuell anfallender Urlaubsabgeltung erfolgen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zugeführten Beträge der Lohnsteuer unterliegen.

Die Klage hatte vor dem FG Münster Erfolg. Die dem Zeitwertkonto eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zugeführten Beträge seien i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren. Daher handle es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über Wertguthabenansammlung auf Zeitwertkonten nicht dem entsprechen, was ein gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde.