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12. Oktober 2018 – Tax
Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von Wärme stellt einheitliche Leistung dar

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen für die Errichtung einer Heizungsanlage ausscheidet, soweit die in der Heizungsanlage produzierte Wärme an Personen geliefert wird, welche diese Wärme im Zusammenhang mit (umsatzsteuerfreien) Vermietungsleistungen des Heizungsinhabers beziehen (Az. 4 K 15/17).

Eine Gemeinde errichtete eine Hackschnitzelheizungsanlage mit dazugehörigem Wärmenetz. Damit wurden sowohl in der Gemeinde ansässige Gewerbebetriebe und Privathaushalte als auch gemeindeeigene Liegenschaften versorgt, wobei die gemeindeeigenen Liegenschaften teilweise (hoheitlich) selbst genutzt und teilweise vermietet wurden. Die Wärmelieferungen an gemeindefremde Liegenschaften wurden dem umsatzsteuerpflichtigen und damit dem Vorsteuerabzug ermöglichenden Bereich zugeordnet. Die Wärmelieferungen an die gemeindeeigenen Liegenschaften, welche dem (hoheitlichen) selbst genutzten Bereich der Gemeinde dienten, wurden dem nichtsteuerbaren – und damit dem Vorsteuerabzug ausschließenden – Bereich zugeordnet. Die Gemeinde stritt mit dem Finanzamt um den Bereich der Liegenschaften, welche von der Gemeinde (umsatzsteuerfrei) fremdvermietet und zugleich mit Wärme aus der Hackschnitzelanlage beliefert wurden.

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der Vorsteuerabzug insoweit ausschied, denn die Vermietungs- und Wärmeleistungen würden eine einheitliche Leistung darstellen, bei welcher die – steuerfreie und damit den Vorsteuerabzug ausschließende – Vermietungsleistung prägend sei. Da der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Belieferung von gemeindefremden Liegenschaften dagegen möglich gewesen sei, seien die Beträge aufzuteilen. Die Aufteilung des Vorsteuerabzugs erfolge dabei anhand eines Verteilungsschlüssels, der nach der gelieferten Wärmemenge in Kilowattstunden berechnet werde. Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.