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8. Oktober 2018 – Legal
Vermüllung der Mietwohnung kann fristlose Kündigung zur Folge haben

Das Amtsgericht München entschied, dass ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung vermüllen lässt (Az. 416 C 5897/18).

Im vorliegenden Fall war die Beklagte Mieterin einer Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung nebst Kellerabteil und Tiefgaragenplatz. Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden wurde festgestellt, dass der Flur sowie die Wohnung vermüllt sowie verdreckt war. Daraufhin erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Eine Fortsetzung des Mietvertrages sei ihr nicht zumutbar. Des Weiteren bestünden ihr gegenüber Ansprüche der Hausgemeinschaft wegen Geruchsbelästigung und entstandener Wasserschäden. Der Hausfrieden sei nachhaltig gestört und es seien Substanzschäden aufgetreten.

Das AG München hat der Klägerin vollumfänglich Recht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts hält hier insbesondere auch die Berechtigung zur fristlosen Kündigung der vorzunehmenden Interessenabwägung stand. Zu Lasten der Beklagten spreche die langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schulduneinsichtigkeit, die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern und auch die fehlende Mitwirkung der Beklagten zur Schadensbegrenzung. Des Weiteren sei der Hausfrieden durch das Verhalten der Beklagten nachhaltig gestört.