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2. Oktober 2018 – Tax
Unzulässige Überlassung eines Firmenwagens auf Firmenkosten an die Lebensgefährtin

Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Daher ist die Überlassung eines Firmenwagens auf Firmenkosten an die Lebensgefährtin nicht zulässig. So der Bundesfinanzhof (Az. III B 27/17).

Der Kläger erzielt als Ingenieur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Lebensgefährtin ist als Sekretärin tätig, ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug in den Streitjahren zunächst 20, dann 25 und später 30 Stunden. Daneben schloss die Lebensgefährtin im Jahr 2004 mit dem Kläger einen weiteren Arbeitsvertrag, wonach sie wöchentlich sechs Stunden tätig sein sollte. Die Tätigkeit sollte als sog. geringfügige Beschäftigung ausgeübt und mit monatlich 400 Euro vergütet werden. Zusätzlich vereinbarte der Kläger mit der Lebensgefährtin, dass ihr ein Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt werde, deren Kosten er übernehme. Der steuer- und sozialversicherungspflichtige Gegenwert der Fahrzeugüberlassung für private Zwecke sollte gegen den baren Vergütungsanspruch aufgerechnet werden. Der vom Kläger zu überweisende Lohn betrug danach zunächst nur noch 221 Euro. Im Dezember 2008 schaffte der Kläger einen VW Tiguan als Firmenwagen an. Wegen des dadurch erhöhten Sachbezugswertes nach der sog. 1 %-Regelung wurde der weitere Lohn vereinbarungsgemäß auf null Euro reduziert. Nach einer Außenprüfung erhöhte das beklagte Finanzamt den Gewinn des Klägers um die Sachlohnaufwendungen und die über den Sachbezugswerten liegenden Kraftfahrzeugkosten.

Der BFH war der Ansicht, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Fremdüblichkeit der Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer keiner höchstrichterlichen Klärung bedarf, da die in Rede stehende Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt sei und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar seien, welche eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erfordern. Der Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn der Lebensgefährtin und die Kosten des ihr zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sei daher zu versagen, weil der zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bestehende Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die Überlassung eines Pkw im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit nahestehenden Personen könne nur anerkannt werden, wenn die Konditionen der eingeräumten Pkw-Nutzung fremdüblich seien. Daran fehle es.