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1. Oktober 2018 – Tax
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig

Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 63/14).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Mitarbeitern wegen der schlechten Parkplatzsituation Parkplätze verbilligt gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt. Ausgehend von den bezahlten Beträgen setzte das Finanzamt Umsatzsteuer an.

Das Finanzgericht sowie der BFH wiesen die Klage ab. Erforderlich für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung sei nur eine beliebige Vorteilsgewährung, die einem identifizierbaren
Leistungsempfänger eingeräumt werde – wie im Streitfall.