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25. September 2018 – Legal
Sonn- und Feiertagszuschläge und Mindestlohn

Sonn- und Feiertagszuschläge sind laut Bundesarbeitsgericht grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet (Az. 5 AZR 69/17).

Die Klägerin ist in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim in Teilzeit beschäftigt und erhält einen Bruttostundenlohn von 6,60 Euro. Außerdem erhielt sie – wie andere Beschäftigte – von November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte der Klägerin monatlich einen Stundenlohn von 8,50 Euro. Die Klägerin begehrt für die Monate Juni 2015 bis Januar 2016 für Arbeit an Sonn- oder Feiertagen einen Zuschlag von 2,00 Euro brutto je Stunde. Dieser sei aufgrund betrieblicher Übung geschuldet und dürfe nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin seit Januar 2015 den gesetzlichen Mindestlohn erhalte und mit dessen Zahlung auch der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge erfüllt sei.

Das BAG entschied, dass die Klägerin zwar Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge für die in den Monaten Juni 2015 bis Januar 2016 geleistete Sonn- und Feiertagsarbeit hat, dieser jedoch durch Erfüllung erloschen ist. Arbeitsvertraglich habe sie Anspruch auf einen Bruttostundenlohn von 6,60 Euro sowie aufgrund einer betrieblichen Übung Anspruch auf einen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen i. H. v. 2,00 Euro brutto je Arbeitsstunde. Mit dem geleisteten Entgelt habe die Beklagte nicht nur den Anspruch der Klägerin auf den gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch die vertraglichen Vergütungsansprüche – Stundenlohn von 6,60 Euro brutto und Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit von 2,00 Euro brutto je Stunde – erfüllt. Mindestlohnwirksam, d. h. geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen, seien alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z. B. Arbeitszeitgesetz) beruhen. Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen seien mindestlohnwirksam. Sie seien im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachtes Arbeitsentgelt und würden gerade für die tatsächliche Arbeitsleistung gewährt. Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung würden Sonn- und Feiertagszuschläge nicht unterliegen. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.der Gutscheine erteilt habe.