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18. September 2018 – Tax
Steuerliche Auswirkungen von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Februar 2018 keine Zweifel offengelassen:
Diesel-Fahrverbote sind zulässig und können von den Kommunen ausgesprochen werden. Diverse Städte und Gemeinden haben entsprechende Verkehrsverbote bereits angekündigt. Nachdem das BVerwG Diesel-Fahrverbote in Städten für zulässig erklärt hatte, hat die Stadt Hamburg sogar freiwillig ein Fahrverbot verhängt. Die Städte Stuttgart und Aachen wurden bereits gerichtlich zu Fahrverboten verpflichtet.

Auch das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschied, dass die Stadt Frankfurt ein Dieselfahrverbot zur Verbesserung der Luftqualität einführen und der vom Land Hessen eingereichte Luftreinhalteplan ein Fahrverbot enthalten muss (Az. 4 K 1613/15). Zuerst sind Dieselfahrzeuge der Norm Euro 4 und älter sowie Benziner der Normen Euro 1 und 2 betroffen – das Fahrverbot gilt bereits ab Februar 2019. Für Dieselfahrzeuge mit der Norm Euro 5 gilt ein Fahrverbot ab September 2019.

Die Einführung von Fahrverboten für Dieselfahrzeuge betrifft viele Unternehmen, die Dieselfahrzeuge in ihrem Bestand haben und somit von dem Fahrverbot betroffen sind.

Folgende Berührungspunkte mit dem Steuerrecht sollten beachtet werden:

Absetzungen für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung
Die Voraussetzungen für eine Absetzung für außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung liegen vor: Erstens mindert die örtliche bzw. zeitliche Nutzungseinschränkung der betroffenen Diesel-Fahrzeuge deren wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit. Zweitens ist die Einführung von Diesel-Fahrverboten ein außergewöhnlicher Umstand.

Nachrüstung von Fahrzeugen mit Hard- oder Software

Nachrüstungskosten für betriebliche Fahrzeuge infolge des Diesel-Fahrverbots sind Betriebsausgaben. Handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, können die Aufwendungen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.

Zuschüsse vom Staat für die Umrüstung
Falls sich der Staat an den Mehrkosten für die Fahrzeuge beteiligt bzw. wenn staatliche Zuschüsse für die Umrüstung vergeben werden, sind diese entweder als Betriebseinnahme zu versteuern oder nachträglich von den Anschaffungskosten abzuziehen.

Bußgelder im Zusammenhang mit Diesel-Fahrverboten
Werden aufgrund der betrieblichen Nutzung des Dieselfahrzeugs durch den Unternehmer entgegen eines geltenden Fahrverbots Bußgelder festgesetzt, können diese nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Wird dagegen ein Bußgeld gegen einen Arbeitnehmer festgesetzt, ist zu differenzieren.

Rücklage für Ersatzbeschaffung für Fahrzeuge

Es ist möglich, ein betroffenes Fahrzeug zu verkaufen, ohne den steuerlichen Gewinn zu realisieren. Wird das Fahrzeug unter dem Eindruck eines drohenden oder bestehenden Fahrverbots an Dritte veräußert, kann für den Veräußerungsgewinn eine Rücklage für eine sog. Ersatzbeschaffung gebildet werden und auf den Kaufpreis eines neu anzuschaffenden funktionsgleichen Ersatzwirtschaftsguts (Benzin- oder Elektrofahrzeug) angerechnet werden.

Hinweis: Betroffene steuerpflichtige Unternehmen sollten entsprechend reagieren und dabei beachten, dass betroffene Privatfahrzeuge nicht in das Unternehmen eingelegt werden sollten. Private Wertverluste betrieblich zu nutzen, ist nicht möglich. Darauf wird das Finanzamt entsprechend achten. Aus steuerlicher Sicht sind Panikverkäufe nicht angezeigt – es gilt vielmehr, die vorhandenen steuerlichen Vorgaben zu kennen und zu nutzen.

Hilfe und Rat zu Detailfragen erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.