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13. September 2018 – Tax
Handwerkerleistung auch bei in der Werkstatt erbrachter Arbeitsleistung?

Bei einer Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen kommt es alleine darauf an, dass es sich um Leistungen handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen dienen, was bei einer der Türmontage vorangehenden Werkstattleistung der Fall ist. So entschied das Finanzgericht Sachsen-Anhalt entgegen der Auffassung einiger anderer Finanzgerichte (Az. 1 K 1200/17).

Die Kläger hatten eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen für die Anfertigung, Verzinkung, Lieferung und Montage einer Tür beantragt. Die Rechnung und der Überweisungsbeleg waren der Erklärung beigefügt. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen allerdings nicht und erläuterte dies damit, dass nach § 35a EStG nur die Arbeitsleistung im Privathaushalt begünstigt, in der Rechnung der Werkstatt- und Montagelohn in einer Summe ausgewiesen und eine Aufteilung der Aufwendungen im Schätzungswege nicht zulässig sei.

Das FG Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass die streitigen Handwerkerleistungen insgesamt, also auch soweit sie in der Werkstatt des Schreiners erbracht wurden, begünstigt sind. Ausschlaggebend hierfür sei die Intention des Gesetzgebers, aus der sich eine räumliche Begrenzung eben nicht herleiten lasse. Dieses in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel der Förderung der privaten Haushalte als Beschäftigungsfeld durch Begünstigung der Handwerkerarbeitsleistungen “für die” eigene Wohnung sowie die damit einhergehende Bekämpfung der Schwarzarbeit, werde konterkariert, wenn man eine bestellte Handwerkerleistung künstlich danach aufspalte, wo die Teile der Arbeitsleistung erbracht wurden, soweit sie letztlich der Wohnung des Steuerpflichtigen zugutekommt. Da sich in der Gesetzesbegründung kein Hinweis auf den Grund für eine derartige Aufspaltung finden lasse, geht der Senat davon aus, dass das Gesetz selbst sprachlich unzureichend formuliert wurde. Dies könne letztlich aber nicht ausschlaggebend sein, den Klägern die steuerliche Vergünstigung vorzuenthalten.

Dementgegen halten verschiedene andere Finanzgerichte eine Berücksichtigung der Arbeitskosten, die in der Werkstatt anfallen, nicht für zulässig. Daher wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zum BFH zugelassen.