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4. September 2018 – Tax
Absagen zu einer Betriebsveranstaltung sollen steuerrechtlich nicht zu Lasten der feiernden Kollegen gehen

Das Finanzgericht Köln entschied entgegen einer Verwaltungsanweisung des BMF, dass Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (hier: Weihnachtsfeier) steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen (Az. 3 K 870/17).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Ende des Jahres 2016 die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte. Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer abzustellen sei, sodass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab.

Der Arbeitgeber klagte vor dem FG Köln dagegen und bekam Recht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sog. “No-Shows” zuzurechnen seien. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren dürfen. Mit diesem Urteil stellte sich das FG Köln ausdrücklich gegen eine Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter (vgl. BMF-Schreiben vom 14.10.2015, IV C 5 – S-2332 / 15 / 100001, BStBl. I 2015, 832).

Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az. VI R 31/18).