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3. September 2018 – Tax
Fortbildungseinrichtung als erste Tätigkeitstätte

Bei einem außerhalb des Arbeitsverhältnisses in Vollzeit absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung wird diese Einrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden können. So entschied das FG Nürnberg (Az. 5 K 167/17).

Der Kläger, ein gelernter Behälter- und Apparatebauer, absolvierte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Vollzeit einen dreimonatigen Schweißtechnikerlehrgang bei einer Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in einer anderen Stadt. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 gab er im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den sonstigen Werbungskosten Aufwendungen für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen i. H. v. ca. 5.000 Euro an. Das Finanzamt erkannte diese Kosten nicht an, da nach seiner Auffassung die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei, so dass ein Reisekostenabzug ausscheide.

Das FG Nürnberg lehnte den Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Als erste Tätigkeitsstätte gelte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Das Gesetz sehe keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme vor, sodass die befristete Lehrgangsdauer von gut drei Monaten dieser Einordnung nicht entgegenstehe. Es könne bei der Bestimmung einer „vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ die Drei-Monats-Grenze für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen herangezogen werden, mit der Folge, dass bei Fortbildungen von maximal drei Monaten keine erste Tätigkeitsstätte am Bildungsort begründet wird. Hier sei die Bildungsmaßnahme allerdings auf mehr als drei Monate angelegt gewesen.