Aktuelles

23. August 2018 – Tax
Keine Begrenzung der nach der 1 %- Regelung ermittelten Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es lt. BFH verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen. Der mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundene Aufwand kann ebenso wenig als unzumutbar angesehen werden wie die sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte (Az. X R 28/15).

Der Kläger hatte in seinem Betriebsvermögen einen Pkw, den er auch privat nutzte. Etwa 50 % der Gesamtkosten pro Jahr für den Pkw setzte er für die private Nutzung des Pkw an. Ein Fahrtenbuch führte er nicht. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berechnete das Finanzamt den Wert für diese Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung. 80 % dieser Nutzungsentnahme unterwarf es der Umsatzbesteuerung und sah die Umsatzsteuer als nicht abziehbar an. Insgesamt erhöhte das Finanzamt deshalb den Gewinn des Klägers.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die private Nutzung sei zwingend nach der 1 %-Regelung zu ermitteln, wenn ein Fahrtenbuch wie vorliegend nicht geführt werde.

Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos. Der Kläger hatte das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt. Infolgedessen war das Finanzamt zutreffend von der 1 %-Regelung ausgegangen. Die Anknüpfung der 1 %-Regelung an den Listenpreis stelle eine typisierend-pauschalierende Regelung dar, die sich im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums bewege. Es handele sich um einen sachgerechten Maßstab. Zudem könne der mit der Führung eines Fahrtenbuchs verbundene Aufwand ebenso wenig als unzumutbar angesehen werden wie die sonstigen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Ermittlung seiner Einkünfte. Ebenso wenig sei die Höhe der Nutzungsentnahme aus verfassungsrechtlichen Gründen auf 50 % der Gesamtkosten zu begrenzen. Es sei gerade Ziel und Zweck der 1 %-Regelung, anders als sonst bei der Besteuerung der privaten Nutzungsentnahmen, nicht an den Aufwand des Steuerpflichtigen, sondern an seinen Vorteil anzuknüpfen. Verfassungsrechtliche Bedenken würden nicht bestehen.