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13. August 2018 – Legal
Europäische Fluggastrechte-Verordnung: Kein Anspruch auf Entschädigung bei Streik

Ein Streik ist ein “außergewöhnlicher Umstand”, bei dem die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Weitere “außergewöhnliche Umstände” können Naturereignisse sein, wie Aschewolken, aber z. B. auch Terrorwarnungen. Allerdings müssen die Airlines ihren Kunden auch dann verschiedene Leistungen anbieten. Bei Annullierungen sind das kostenlose Snacks und Getränke, eine kostenlose Flugumbuchung (auch von einem benachbarten Flughafen), eine alternative Beförderung mit Bus oder Bahn oder die Erstattung des Ticketpreises, wenn die Reisenden die Reise nicht antreten wollen.

Grundsätzlich haben Fluggäste in der EU zwar Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn sich der Flug um mehr als drei Stunden verspätet. Das gilt aber nur dann, wenn die Fluggesellschaft für die Verspätung verantwortlich ist, z. B. bei technischen Problemen. Je nach Flugdistanz und Reiseziel liegt der Entschädigungsbetrag bei Verspätungen ab drei Stunden zwischen 250 und 600 Euro. Innerhalb der EU gibt es bei bis zu 1.500 km: 250 Euro und bei mehr als 1.500 km 400 Euro Entschädigung.

Bei Flügen zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land liegen die Entschädigungen bei 250 Euro bis zu 1.500 km, bei 400 Euro, wenn die Distanz zwischen 1.500 km und 3.500 km liegt und bei 600 Euro bei einer Distanz von mehr als 3.500 km. Ansprüche können aber nur erhoben werden, wenn der Flug in einem EU-Land gestartet ist. Einen Anspruch für in der EU landende Flüge gibt es nur, wenn die Fluggesellschaft ihren Firmensitz in der EU hat. Der Entschädigungsbetrag verringert sich um die Hälfte, wenn die Fluggesellschaft dem Fluggast einen Ersatzflug anbieten kann, womit er sein Reiseziel innerhalb einer bestimmten Frist erreicht.

Hinweis
Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein neues kostenloses Online-Tool an, welches Reisenden hilft, ihre Rechte einzufordern.