Aktuelles

1. August 2018 – Tax
Vorsteuerabzug aus Umzugskosten für Angestellte

Das Finanzgericht Hessen entschied in einem nicht rechtskräftigen Urteil, dass die vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen übernommenen Umzugskosten für Angestellte nicht steuerbar sind und zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 6 K 2033/15).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine Konzerngesellschaft, die zentral Beratungsleistungen an andere Gesellschaften der Konzerngruppe erbringen sollte. Deshalb wurden bestimmte Zuständigkeiten und Funktionen vom Hauptsitz und von anderen Standorten auf die Klägerin verlagert. Damit die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte, mussten Mitarbeiter an den Standort der Klägerin versetzt werden. Den Mitarbeitern, die bislang im Ausland tätig waren, war die Übernahme der Umzugskosten zugesagt worden. Dies wurde arbeitsvertraglich festgehalten. Als die Klägerin Rechnungen über Leistungen von Immobilienmaklern für die Vermittlung von Wohnungen erhielt, machte sie den Vorsteuerabzug daraus geltend. Das Finanzamt behandelte die Übernahme der Umzugskosten als steuerbaren tauschähnlichen Umsatz und versagte zusätzlich den Vorsteuerabzug der Klägerin aus den Umzugskosten.

Das FG Hessen gab der Klägerin Recht. Im Streitfall habe das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers am Umzug im Vordergrund gestanden. Daher liege keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Des Weiteren könne die Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorsteuerabzug des Unternehmens begründen. Die Übernahme von Umzugskosten durch die Klägerin erfolgte nicht im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Folglich sei sie somit nicht steuerbar. Nach Auffassung des Gerichts steht die Übernahme von Umzugskosten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig ist (Az. V R 18/18).

Hintergrund
Bisher sah § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG a. F. ein Vorsteuerabzugsverbot für Umzugskosten vor. Ende 2006 hob der Gesetzgeber diese Vorschrift jedoch auf. Seitdem prüft die Finanzverwaltung das Vorsteuerabzugsrecht gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Da ein betrieblich veranlasster Umzug stets auch eine private Angelegenheit ist, wird der Vorsteuerabzug in der Regel versagt. Nun muss der BFH sich zu diesem Thema äußern.