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1. August 2018 – Tax
Ermäßigter Steuersatz bei Abfindung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Zahlt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, sind lt. Bundesfinanzhof tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich (Az. IX R 16/17).

Der Kläger war bis zum 31. März 2013 als Verwaltungsangestellter bei der Stadt beschäftigt. Ab dem 1. April 2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers war ein am 19. Dezember 2012 zwischen ihm und der Stadt geschlossener Auflösungsvertrag. Nach § 1 dieses Auflösungsvertrags wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Stadt A und dem Kläger mit Ablauf des 31. März 2013 im gegenseitigen Einvernehmen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Gemäß § 2 erhielt der Kläger zum Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 36.250 Euro. In § 3 ist geregelt, dass mit Ablauf des 31. März 2013 alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen und der Kläger keine weiteren rechtlichen Schritte etwaiger Höhergruppierungs- und Gleichbehandlungsbegehren unternehmen werde. Die Stadt zahlte dem Kläger die vereinbarte Abfindung mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 aus. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 EStG) zu unterwerfen.

Das beklagte Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr ohne Anwendung des ermäßigten Steuersatzes fest. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem BFH erfolglos. Die gezahlte Abfindung stellt eine Entschädigung für entgehende Einnahmen dar, die als außerordentliche Einkünfte dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Stadt habe durch den angekündigten Personalabbau alle in Betracht kommenden Beschäftigten unter tatsächlichen Druck gesetzt, da diese sich in der Folge mit einer möglichen vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und den damit verbundenen Konsequenzen auseinandersetzen mussten. Unerheblich sei, dass der Kläger hier auf die Stadt zugegangen war, um ein Angebot auf Abschluss eines Auflösungsvertrags gegen Abfindung zu erhalten. Er habe somit unter dem Eindruck der gesamten Verhältnisse dem Druck der Stadt nachgegeben und seinen Arbeitsplatz gegen eine Abfindungszahlung aufgegeben.