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24. Juli 2018 – Tax
Auf Einbauküche und Markisen fällt keine Grunderwerbsteuer an

Das Finanzgericht Köln entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass für gebrauchte bewegliche Gegenstände, die zusammen mit einer Immobilie verkauft werden, keine Grunderwerbsteuer fällig wird, wenn die Gegenstände werthaltig sind und keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen (Az. 5 K 2938/16).

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus für 392.500 Euro erworben und im notariellem Kaufvertrag vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf die mitverkaufte Einbauküche und Markisen entfielen. Doch das Finanzamt erhob auch auf diesen Teilbetrag Grunderwerbsteuer, da es den für die gebrauchten Gegenstände vereinbarten Preis für zu hoch hielt. Es sei den Klägern nur darum gegangen, die Grunderwerbsteuer zu sparen.

Die Klage hatte vor dem FG Köln Erfolg. Die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise seien der Besteuerung zu Grunde zu legen – solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Des Weiteren müsse das Finanzamt nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich insoweit um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt. Doch zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.