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23. Juli 2018 – Tax
Berufsbegleitendes Masterstudium steht dem Anspruch auf Kindergeld nicht entgegen

Kindergeld für ein bis 25-jähriges Kind in Berufsausbildung wird nur gewährt, wenn es nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung nicht erwerbstätig ist. Eine erstmalige Berufsausbildung ist noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet, sondern erst mit Abschluss des Masterstudiums abgeschlossen. Entscheidend sind lt. Finanzgericht Baden-Württemberg das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstellt (Az. 6 K 3796/16).

Die Tochter der Klägerin hatte ihr Bachelorstudium im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an einer Dualen Hochschule am 30. September 2015 mit dem Bachelor of Arts abgeschlossen. Ihr Ausbildungsbetrieb beschäftigt sie seit 1. Oktober 2015 als Angestellte in Vollzeit. Zeitgleich begann sie ein berufsbegleitendes Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie mit geplantem Abschluss Master of Science Wirtschaft und Psychologie. Die Familienkasse war der Meinung, dass seit Oktober 2015 kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Das Masterstudium sei ein weiterbildender Studiengang und führe die Erstausbildung nicht fort.

Das FG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Klägerin. Die erstmalige Berufsausbildung sei noch nicht mit dem Bachelorabschluss beendet, sondern erst mit Abschluss des Masterstudiums abgeschlossen. Eine erstmalige Berufsausbildung müsse nicht bereits “mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein”. Entscheidend seien das angestrebte Berufsziel und ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsganges darstelle. Das angestrebte Berufsziel einschließlich des damit erforderlichen Ausbildungsabschlusses müsse “spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses der (vorangegangenen) Ausbildungsmaßnahme feststehen und aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein”. Da im Falle der Tochter die Ausbildungsabschnitte zueinander in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang stünden, bestehe eine inhaltliche Verknüpfung, da beide Studien auf typische kaufmännische Aufgaben in der Wirtschaft, insbesondere in den Bereichen Personal, Organisation und Marketing, vorbereiteten. Der Begriff Berufsausbildung enthalte kein einschränkendes Erfordernis eines zeitlichen Mindestumfangs. Erforderlich sei eine Ausbildungsmaßnahme, die als Grundlage für den angestrebten Beruf geeignet sei. Hierfür spreche auch die Zusage des Arbeitgebers, das Masterstudium finanziell zu fördern. Eine ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf den angestrebten Beruf sei auch gegeben, wenn das Kind neben der Ausbildungsmaßnahme arbeite. Zudem belege der stringente Verlauf des absolvierten Studiums die ernsthafte und nachhaltige Durchführung.