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17. Juli 2018 – Legal
Kündigung wegen ungenehmigter Untervermietung einer Mietwohnung

Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass die Kündigung einer Mietwohnung zulässig ist, wenn die Wohnung ohne Genehmigung über einen längeren Zeitraum an Touristen untervermietet wird (Az. 411 C 2150/17).

Im vorliegenden Fall mietete der Beklagte Anfang 2016 eine Ein-Zimmer-Wohnung in München. Er lebte und arbeitete in einer anderen Wohnung in München. Die klagende Vermieterin gab an, dass der Beklagte selbst nach ihrem ausdrücklichen Hinweis, dass sie entsprechend der mietvertraglichen Vereinbarung eine Untervermietung nicht dulden würde, die Wohnung unverändert weiter zum Preis von 150 Euro täglich an Medizintouristen untervermietet habe. Der Beklagte, der gewerblich arabische Medizintouristen u. a. durch die Vermietung von Limousinen und Immobilien betreute, bestritt, diese Wohnung an die Medizintouristen untervermietet zu haben. Als er im September 2016 die Mietwohnung mit Unterstützung eines Schlüsseldienstes öffnen ließ, um seine Gäste, die ihm Geld schuldig waren, hinauszuwerfen, riefen diese die Polizei. Sie gaben an, dass sie dem Beklagten bereits für zwei vorangegangene Monate 7.500 Euro an Wohnungsmiete bezahlt hätten, aber für zwei Wochen mit 1.500 Euro noch im Mietrückstand seien. Der Beklagte gab demgegenüber an, es seien nur Besucher gewesen, die ihm Geld für die an sie vermietete Limousine schulden würden.

Das AG München verurteilte den beklagten Unternehmer zur Herausgabe der Ein-Zimmer- Wohnung an die Klägerin. Für eine Untervermietung habe der Beklagte keine Erlaubnis und hätte auch keinerlei Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis durch die Vermieterin gehabt, was er auch gewusst habe und die Vermietung deswegen zu verheimlichen versuchte. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein solches Verhalten eine erhebliche und schuldhafte, da vorsätzliche, Pflichtverletzung im Rahmen des Mietverhältnisses dar. Für die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung sei eine Abmahnung vor Vermietung an die Medizintouristen nicht erforderlich.