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13. Juli 2018 – Tax
Kein Wechsel von der degressiven Gebäude-AfA zur AfA nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass, wer die degressive Gebäude-AfA (Absetzung für Abnutzung) in Anspruch genommen hat, nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen kann (Az. IX R 33/16).

Für Steuerpflichtige wäre es aufgrund der degressiven Ausgestaltung vorteilhaft, zunächst die degressive AfA in Anspruch zu nehmen und später auf die lineare AfA von z. B. 3 % für Gebäude überzugehen, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen. Allerdings hatte der BFH einen derartigen Wechsel bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen. Jedoch war demgegenüber bislang offen, ob ein Wechsel von der degressiven AfA zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich ist. Bei Gebäuden mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer von weniger als 50 Jahren kann die Gebäude-AfA danach entsprechend dieser verkürzten Nutzungsdauer vorgenommen werden. Dies machte die Klägerin im Streitfall geltend. Ein in 1994 bebautes Grundstück vermietete sie an ihren Ehemann zum Betrieb eines Autohauses. In der Einkommensteuererklärung nahm sie bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die degressive AfA in Anspruch. Nach Ablauf der ersten 14 Jahre errichtete sie auf dem Grundstück u. a. einen Anbau und machte geltend, die Nutzungsdauer sämtlicher Gebäude betrage nur noch zehn Jahre. Die Klägerin begehrte nunmehr eine AfA entsprechend der tatsächlichen Nutzungsdauer.

Der BFH verwarf dies. § 7 Abs. 5 EStG typisiere die Nutzungsdauer eines Gebäudes und diene damit der Rechtsvereinfachung. Nach Auffassung des Gerichts erübrigt sich bei Wahl der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Die Wahl der degressiven AfA sei im Grundsatz unabänderlich.