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6. Juli 2018 – Tax
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass es bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein kann, einen Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt (Az. IX R 14/17).

Im vorliegenden Fall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung, welche mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden ihm eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung überlassen. In ihren Einkommensteuererklärungen machten die Kläger Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dabei unterließen sie es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen. Jedoch berücksichtigten sie die überlassenen Gegenstände nach dem Punktesystem des Mietspiegels. Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, deshalb erkannte es die Werbungskostenüberschüsse teilweise nicht an. Die Klage hatte vor dem Finanzgericht überwiegend keinen Erfolg.

Der BFH sah die Revision der Kläger als begründet an und wies die Sache an das Finanzgericht Düsseldorf zurück. Für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen sei ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden seien, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sei der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung nach Auffassung des Gerichts als marktüblich anzusehen. Lasse sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, sei ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Falls auch dieser nicht ermittelt werden könne, sei auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten, komme nicht in Betracht. Ebenso sei der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags nicht zulässig.