Verzichtet ein Arbeitnehmer unter Abänderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns und gewährt der Arbeitgeber ihm stattdessen einen Sachlohn (hier Nutzungsvorteil), ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Sachlohn mit den Werten des § 8 Abs. 2 und 3 EStG anzusetzen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 9 K 74/17).
Der Kläger erzielt als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im Rahmen eines Full-Service-Leasings einen Firmenwagen zur Nutzung. Die geldwerten Vorteile für die private Nutzung des Pkw wurden mit 1 % vom Bruttolistenpreis (mtl. 323 Euro) sowie für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,03 % vom Bruttolistenpreis (mtl. 251,94 Euro) der Lohnsteuer unterworfen. Der Kläger verzichtete auf seinen Arbeitslohn in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers von 483,69 Euro mtl. sowie in Höhe von 60 Euro mtl. für eine Treibstoffpauschale. Diese beiden Beträge hat der Arbeitgeber direkt vom Bruttolohn abgezogen und nicht der Lohnsteuer unterworfen. Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und Rundfunkbeitrag werden zudem vom Arbeitgeber getragen.
In seiner Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Firmenwagen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies lehnte das Finanzamt (Beklagter) ab. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch begehrt der Kläger des Weiteren, die Aufwendungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten anzusetzen.
Der Einspruch blieb erfolglos. Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt er den der Lohnsteuer unterworfenen geldwerten Vorteil für die private Pkw-Nutzung und die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte in Höhe von 574,94 Euro mtl. als Werbungskosten zu berücksichtigen. Aufgrund der Barlohnumwandlung sei er im Nettolohnbereich mit weiteren Abzügen zu Gunsten des Arbeitgebers belastet, da dieser Betrag einbehalten worden sei. Er habe also von seinem Nettolohn monatlich 574,94 Euro dem Arbeitgeber erstattet.
Die Klage blieb erfolglos. In einem Fall der Barlohnumwandlung, in dem ein Arbeitnehmer unter Abänderung seines Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und der Arbeitgeber stattdessen einen Sachlohn in Form eines Nutzungsvorteils gewährt, ist der verbliebene Barlohn mit dem Nennwert und der Nutzungsvorteil für die Privatfahrten mit 1 % und die Fahrten Wohnung-Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Bruttolistenpreises zu bewerten.
Der Gehaltsverzicht hat sich bereits mindernd auf die Höhe des steuerpflichtigen Bruttolohns ausgewirkt, da dieser Betrag bereits von der Grundvergütung abgezogen und nicht der Lohnversteuerung unterworfen worden ist. Da in Höhe des Gehaltsverzichts kein Arbeitslohn vorliegt, kommt ein zusätzlicher Abzug vom Bruttoarbeitslohn nicht in Betracht. Der Gehaltsverzicht führt nicht dazu, dass der Kläger die Pkw-Kosten getragen hat und führt somit auch nicht zu einem zusätzlichen Aufwand.