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4. Juli 2018 – Legal
Mündlich geschlossener Mietaufhebungsvertrag ist auch wirksam

Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass sich der Mieter auch an einen nur mündlich geschlossenen Vergleich über einen Auszugstermin halten muss, wenn der Vermieter den Abschluss dieses Vergleichs beweisen kann (Az. 473 C 13483/17).

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin von der beklagten Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kindern die Herausgabe eines sieben Zimmer umfassenden Reihenhauses, welches direkt neben dem früheren Arbeitsplatz lag, um dieses seinem Nachfolger und dessen Familie als neue Dienstwohnung zur Verfügung stellen zu können. Der Mietvertrag von 1977 war ursprünglich auf die Dienstzeit des Ehemannes befristet und dann im Hinblick auf das Dienstende der Ehefrau, die ebenfalls bis Ende Mai 2015 für die Klägerin arbeitete, bis zu diesem Zeitpunkt verlängert worden. Ende April 2015 kam es zu einer Besprechung der Parteien, bei der die Beendigung bzw. der Wunsch nach Fortsetzung des Mietverhältnisses diskutiert wurden. Danach war zwischen den Parteien streitig, ob ein Mietaufhebungsvertrag mit endgültigem Auszugsdatum zum 31. Mai 2016 geschlossen worden war. Die Zeugen der Klägerin gaben an, dass eine solche Vereinbarung schlussendlich per Handschlag geschlossen worden war.

Das AG München gab der Klage der Vermieterin auf Räumung der Dienstwohnung statt und gewährte eine gut dreimonatige Räumungsfrist. Nach Auffassung des Gerichts waren die Zeugenaussagen der Klägerin glaubwürdig. Es stehe ohne Zweifel fest, dass die Parteien anlässlich der persönlichen Besprechung eine verbindliche Vereinbarung darüber geschlossen haben, dass die Beklagten spätestens zum 31. Mai 2016 ohne weiteren Aufschub aus dem streitgegenständlichen Einfamilienhaus ausziehen und dieses geräumt an die Klägerin übergeben.