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27. Juni 2018 – Tax
Zollbehörde darf auch bei international tätigen Logistikunternehmen ohne Sitz in Deutschland Einhaltung des Mindestlohngesetzes prüfen

Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhält, sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Auf den Sitz des Arbeitgebers kommt es laut Finanzgericht Baden-Württemberg nicht an (Az. 11 V 2865/16).

Im September 2015 führte das Hauptzollamt (HZA) vor dem Tor eines international tätigen Logistikunternehmens mit Niederlassungen in mehreren europäischen Ländern eine Prüfung nach dem SchwarzArbG durch. Ein Lkw-Fahrer gab an, bei der Antragstellerin seit einem Monat für 500 Euro monatlich für 12 Stunden täglich von Montag bis Samstag beschäftigt zu sein. Lohn habe er noch nicht erhalten. Das HZA forderte daraufhin die Antragstellerin auf, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Nachweise über die Lohnzahlung, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Firma und Anschrift der jeweiligen Auftraggeber vorzulegen. Das HZA wollte prüfen, ob die Antragstellerin ihren Arbeitnehmern für die Zeit, in der diese in Deutschland tätig gewesen sind, ein Arbeitsentgelt in Höhe des geltenden Mindestlohns gezahlt hat.

Gegen die Prüfungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte, diese von der Vollziehung auszusetzen, da das HZA nicht zuständig sei. Sie habe auch keine Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, sondern Beschäftigungsverhältnisse im Ausland begründet. Für dieses finde das Recht des Herkunftslands Anwendung. Eine verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung gebiete, das Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht auf ausländische Transportunternehmer anzuwenden, die nur kurzzeitige Tätigkeiten im Inland entfalteten.

Das FG Baden-Württemberg führte aus, die Zollverwaltung sei berechtigt, eine Prüfung zur Kontrolle des MiLoG anzuordnen. Für die Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Pflichten einhalte, seien die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Jeder Arbeitgeber sei verpflichtet, für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer den Mindestlohn zu zahlen und die für die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns erforderlichen Unterlagen zu erstellen und bereitzuhalten. Dies gelte auch für die Antragstellerin, eine ausländische Arbeitgeberin im Transportgewerbe. Auf ihren Sitz komme es nicht an. Es gehe um ihre “im Inland beschäftigten” Arbeitnehmer. Die Antragstellerin habe Arbeitnehmer “entweder im grenzüberschreitenden Straßenverkehr mit Be- oder Entladung in Deutschland oder im Kabotageverkehr eingesetzt”. Es handle sich hierbei nicht um reine Transitfahrten.