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25. Juni 2018 – Tax
„Drei-Objekt-Grenze“ bei gewerblichem Grundstückshandel

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Az. X R 7/15).

Im vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer (Kläger), der 2002 ein Mehrfamilienhaus gekauft hatte, zwischen 2011 und 2014 die Wohnungen saniert und das Gebäude in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt. Drei Wohnungen davon verkaufte er in 2014. Die vierte Wohnung schenkte er seiner Frau (Klägerin), welche diese Wohnung 2015 verkaufte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die von der Klägerin veräußerte Eigentumswohnung sei als Zählobjekt in den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers einzubeziehen.

Die Klage vor dem BFH hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verkäufer gewerblicher Grundstückshändler. Der Verkauf der vierten Wohnung durch seine Frau werde dem Kläger zugerechnet, mit der Folge, dass dadurch die “Drei-Objekt-Grenze” überschritten wurde. Der BFH wertet die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke zumindest dann als gewerblich und damit als Zählobjekt bei der “Drei-Objekt-Grenze”, wenn erhebliche weitere Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet wurden. Des Weiteren komme die Berücksichtigung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung bei der “Drei-Objekt-Grenze” dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige vor der Übertragung die Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten.

Hinweis
Zur Konkretisierung der Unterscheidung zwischen steuerfreien Erträgen privater Vermögensverwaltung und steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) hat der BFH die “Drei-Objekt-Grenze” eingeführt: Kein gewerblicher Grundstückshandel liegt vor, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Im “steuerlichen Alltag” sind die “Drei-Objekt-Grenze” sowie der 5-Jahres-Zeitraum (zwischen der wertsteigernden Maßnahme und der Verwertung) zu beachten.