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15. Juni 2018 – Legal
Kündigungsklausel in den Allgemeinen Bausparbedingungen einer Bausparkasse unwirksam

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Kündigungsklausel unwirksam und deren Verwendung zu unterlassen ist (Az. 17 U 131/17).

Im vorliegenden Fall lautete die Klausel: “Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.”

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, forderte, dass die beklagte Bausparkasse die weitere Verwendung der genannten Klausel in ihren Allgemeinen Bedingungen unterlässt. Die Klausel weiche von den Musterbedingungen des Verbandes der Privaten Bausparkassen e.V. ab.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hält die angefochtene Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB selbst bei einer engen Auslegung der darin genannten Kündigungsgründe nicht stand. Die Klausel benachteilige Bausparer unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei.