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12. Juni 2018 – Tax
Ausgaben für Handwerkerarbeiten steuerlich absetzen

Aufwendungen für Arbeiten in der Werkstatt des leistenden Unternehmers sind nicht als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Nun hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass es für die Steuerermäßigung ausreichend sei, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete. Es sei unschädlich, wenn ein mit dem Haushalt verbundener Gegenstand zum Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in denselben eingebracht werde. Die Leistung sei dann zumindest im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht worden (Az. 12 K 12040/17).

Im vorliegenden Fall ging es um ein Hoftor, das bei der Klägerin ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut wurde. Das Finanzamt wollte diese Handwerkerkosten nicht anerkennen. Zu Unrecht, wie das FG Berlin-Brandenburg entschied. Nach Auffassung des Gerichts wurde zwar ein Teil der Arbeiten nicht auf dem Grundstück erbracht, sondern in der Werkstatt. Es sei jedoch ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintrete.

Hinweis
Gegen diese Entscheidung hat das FG Revision eingelegt. Daher ist es noch nicht rechtskräftig. Steuerpflichtige können dennoch davon profitieren. Im Einspruchsverfahren gewährt die Finanzverwaltung in vergleichbaren Fällen ein Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen. Zur Begründung sollte das anhängige Verfahren (BFH-Az. VI R 4/18) genannt werden.