Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zurückgenommen, ist die Gebühr nur nach dem für die Finanzbehörde angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben. So das FG Rheinland-Pfalz (Az. 5 K 1287/16).
Im Dezember 2013 beantragte die Klägerin, ein Klinikbetreiber in Form einer Kommanditgesellschaft (KG), die Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim Finanzamt zu der von einigen Gesellschaftern der KG geplanten Begründung von Zweitwohnsitzen im Ausland. Eine verbindliche Auskunft ist ein Mittel, mit dem der Steuerpflichtige vor Verwirklichung des Sachverhaltes Rechtssicherheit dahingehend erhalten kann, wie die Finanzverwaltung seine Planungen steuerlich würdigen wird. Diese Auskunft ist kostenpflichtig.
Nach umfangreichen Rechtsprüfungen (ca. 156 Stunden Bearbeitungszeit), u.a. auch durch das Landesamt für Steuern und das Finanzministerium, teilte die Finanzbehörde mit, dass die Auskunft nicht erteilt werden könne bzw. eine Negativauskunft erteilt werden würde. Infolgedessen nahm die KG den Antrag auf Auskunftserteilung zurück. Sie erhielt einen Gebührenbescheid i. H. v. 98.000 Euro (Gegenstandswert abzgl. 10 % Ermäßigung für die Rücknahme).
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun am 20.02.2018 entschieden, dass die Gebühr für zurück genommene Anträge nur nach dem angefallenen Bearbeitungsaufwand zu erheben ist. Als Begründung wird ausgeführt, dass eine Selbstbindung der Verwaltung gem. Art. 3 GG zu diesem Ergebnis führt. In einer internen Verwaltungsanweisung heißt es: „Wird ein Antrag vor der Bekanntgabe der Entscheidung […] zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Hierbei ist wie folgt zu verfahren: […] Hat die Finanzbehörde bereits mit der Bearbeitung des Antrages begonnen, ist der bis zur Bearbeitung des Antrages angefallene Bearbeitungsaufwand angemessen zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.“
Nach Auffassung des Gerichts ist eine Orientierung am Gegenstandswert zur Ermittlung der Gebühr im hier vorliegenden Fall nicht möglich. Die Finanzverwaltung legte Revision ein beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 8/18).