Aktuelles

1. Juni 2018 – Tax
Änderung des Grunderwerbsteuerbescheids bei vertraglichem Grundstücksmangel

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil entschieden, dass beim Grundstückskauf auch bei einer Kaufpreisminderung, die sich nicht unmittelbar aus dem gesetzlichen Mängelrecht nach BGB, sondern aus einem im Kaufvertrag beschriebenen Sachmangel ergibt, ein Anspruch auf Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides besteht, auch wenn die Steuer bereits vor mehr als zwei Jahren entstanden ist (Az. 7 K 1745/07 GE).

Der Kläger erwarb ein Grundstück. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass für die Fälligkeit der zweiten und letzten Kaufpreisrate vorausgesetzt wird, dass ein Bebauungsplan aufgestellt wird, der für das Grundstück eine Einzelhandelsfläche inkl. Flächen für konsumnahe Dienstleistungen, Gastronomie und Gesundheitsbedarf in Höhe von xx m² ausweist. Bereits kurz nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages erließ das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid und setzte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer die Gegenleistung an, also die vertraglich vereinbarte Kaufpreisschuld.

Später kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Käufer und Verkäufer über die Frage, ob diese Fälligkeitsvoraussetzung eingetreten ist. Die Einzelhandelsfläche war durch den Bebauungsplan auf eine geringere Fläche begrenzt als im Vertrag beschrieben. Um diesen Streit beizulegen, wurde mehr als zwei Jahre nach dem Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids eine Kaufpreisreduzierung vereinbart und notariell beurkundet. Der Käufer beantragte daraufhin beim Finanzamt den Erlass eines Änderungsbescheides, der die Kaufpreiskorrektur auch für die Grunderwerbsteuer nachvollzieht. Das Finanzamt verweigerte diese Korrektur mit der Begründung, dass eine Herabsetzung rechtlich nur innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Kaufpreisminderung aufgrund § 437 BGB (gesetzliches Minderungsrecht wegen Mangel am Kaufgegenstand) möglich sei (§ 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG).

Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass dies aber ebenso für ein vertraglich vereinbartes Minderungsrecht aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels Anwendung finden muss. Zur Abgrenzung gegenüber der einvernehmlichen Herabsetzung nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, die lediglich innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer relevant ist, ist für § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG zu fordern, dass eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Anpassung des Kaufpreises aufgrund eines Sach- oder Rechtsmangels besteht.