Aktuelles

23. Mai 2018 – Tax
Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI B 45/17).

Das Finanzgericht hatte zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit steuerfrei sind, auch wenn der Arbeitgeber die Zuschläge als steuerpflichtig behandelt hat.

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug könnten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden. Der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfalte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung.