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18. Mai 2018 – Tax
Nachträgliche Änderung des Steuerbescheides bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch Finanzamt

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen nicht nachträglich ändern darf, wenn es den Sachverhalt unzureichend ermittelt und darüber hinaus ausdrücklich auf Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Grundbesitzwerts verzichtet hatte (Az. II R 52/15).

Im vorliegenden Fall waren die Kläger zu drei gleichen Teilen Erben. Da zum Erbe verschiedene Miet- und Geschäftsgrundstücke gehörten, die für die spätere Festsetzung der Erbschaftsteuer bewertet werden sollten, forderte das für die Bewertung zuständige Finanzamt die Kläger auf, nähere Angaben zu den Grundstücken zu machen. Die Kläger kamen dieser Aufforderung nach. Doch im Rahmen einer Außenprüfung wurden später weitere Tatsachen bekannt. Diese führten zu einer höheren Wertfeststellung, woraufhin das Finanzamt den Feststellungsbescheid änderte.

Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos, doch die Revision hatte vor dem BFH Erfolg. Verzichte das Finanzamt ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordere es den Steuerpflichtigen stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletze es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stelle. Die Änderung eines Bescheides zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach “Treu und Glauben” sei ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären.