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16. Mai 2018 – Tax
Zweifel des Bundesfinanzhofs an Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 geäußert und daher in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt (Az. IX B 21/18).

Nach §§ 233a, 238 der Abgabenordnung betragen die Zinsen für jeden Monat einhalb Prozent einer nachzuzahlenden oder zu erstattenden Steuer.

Im vorliegenden Fall setzte das Finanzamt die von den Antragstellern für das Jahr 2009 zu entrichtende Einkommensteuer zunächst auf 159.139 Euro fest. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt im Jahr 2017 die Einkommensteuerfestsetzung auf 2.143.939 Euro. Die Steuernachzahlung betrug 1.984.800 Euro. Zudem verlangte das Finanzamt in dem mit der Steuerfestsetzung verbundenen Zinsbescheid für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 16. November 2017 Nachzahlungszinsen i. H. von 240.831 Euro. Die Antragsteller begehren die AdV des Zinsbescheids, da die Höhe der Zinsen verfassungswidrig sei.

Der BFH hat dem Antrag stattgegeben und die Vollziehung des Zinsbescheids in vollem Umfang ausgesetzt. Nach Auffassung der Richter bestehen im Hinblick auf die Zinshöhe für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 233a AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Dies sei mit der realitätsfernen Bemessung des Zinssatzes, die den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verletze, zu begründen. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz überschreite den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität erheblich. Des Weiteren bestünden schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel, ob der Zinssatz dem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Übermaßverbot entspreche.