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26. April 2018 – Legal
Wirksame Eigenbedarfskündigung: Gründe müssen genannt werden

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass eine wirksame Eigenbedarfskündigung nur bei hinreichender Angabe der Personen und deren Eigennutzungsinteresse vorliegt (Az. 25 C 447/16).

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter das bestehende Mietverhältnis mit dem Hinweis auf Eigenbedarf aufgekündigt. Hierbei gab er als Grund an, “das Haus für sich, seine Kinder und seine Mutter” zu benötigen. Zwischen den Parteien war nunmehr streitig, ob diese Begründung ausreichend war. Der Mieter war der Ansicht, dass diese Erklärung gerade nicht zu einer wirksamen Kündigung ausreiche und war nicht bereit, die Räumlichkeiten innerhalb der genannten Frist herauszugeben. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.

Das AG Düsseldorf wies die Klage ab. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs seien zum einen die Angaben der Person, für die die Wohnung benötigt werde und zum andern die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe, darzulegen. Erfolge dies nicht, sei die Kündigung gerade nicht ausreichend begründet. In der Formulierung, dass das Haus für den Vermieter und seine Kinder zu nutzen sei, liege keine ausreichende Begründung. Beispielsweise fehle bereits die Anzahl der Kinder. Des Weiteren wurde in keiner Weise angegeben, inwieweit sich die aktuelle Wohnort- und Arbeitssituation des Vermieters durch den Einzug verbessert bzw. überhaupt ändere. Auch das Einzugsinteresse der Mutter des Vermieters sei nicht ausreichend dargelegt gewesen.