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26. April 2018 – Tax
Haftung eines faktischen Geschäftsführers

Als faktischer Geschäftsführer kann nur derjenige gemäß § 35 AO für Steuerschulden einer Gesellschaft in Anspruch genommen werden, der nach außen hin so auftritt, als könne er umfassend über fremdes Vermögen verfügen und faktisch die Aufgaben eines Geschäftsführers übernimmt. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 13 V 2969/17).

Das Finanzamt nahm den Ehemann als faktischen Geschäftsführer auf Zahlung von Steuern für eine Gesellschaft in Anspruch, deren alleinige Gesellschafterin dessen Ehefrau war. Der Ehemann wehrte sich dagegen und beantragte, den Haftungsbescheid des Finanzamts auszusetzen.

Das FG Köln entschied, dass ernstliche Zweifel an der Behauptung des Finanzamts bestünden, dass der Ehemann faktischer Geschäftsführer gewesen sei. Auch wenn das Finanzamt behaupte, der Ehemann bestimme die Unternehmenspolitik, organisiere das Unternehmen, beeinflusse die Gestaltung von Geschäftsbeziehungen und führe Verhandlungen mit den Kreditgebern, so habe es dafür keine ausreichenden Beweise vorgelegt.

Die Verfügungsbefugnis über das Firmenkonto, ein Bankschließfach, einen E-Mail-Account mit einer Kombination von Namen und Unternehmen, die Tatsache, dass der Antragsteller selbst ähnliche Unternehmen betrieben habe und auch die unstreitig sehr weitgehende Verlagerung der kaufmännischen Abwicklung und Buchführung auf ihn seien keine wirklichen Beweise. Insbesondere finde die Verlagerung der Buchführung auf vertrauenswürdige Buchhalter sehr häufig statt.