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23. April 2018 – Tax
Kaufpreisaufteilung einer Immobilie, die unter Denkmalschutz steht

Bei Geschäftsgrundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich eine Kaufpreisaufteilung anhand der im Ertragswertverfahren festgestellten Verkehrswerte angebracht. Denn bei diesen Grundstücken ist regelmäßig davon auszugehen, dass für den Erwerb vor allem Ertragsgesichtspunkte und die sichere Kapitalanlage ausschlaggebend sind. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 5 K 925/08).

Die Kläger machten die Absetzung für Abnutzung (AfA) für den vollen Kaufpreis ihres unter Denkmalschutz stehenden Geschäftshauses geltend, da das Grundstück wegen des Gebäudes nie anders genutzt werden dürfe, damit wertlos und mit 0 Euro anzusetzen sei. Das Finanzamt zog dagegen vom Kaufpreis 59 Prozent für den Grund und Boden ab und ließ nur auf der Grundlage des restlichen Wertes die Gebäude-Afa zu.

Die dagegen erhobene Klage wies das FG Köln im Wesentlichen zurück. Die Einschränkungen des Denkmalschutzes beträfen nur das Gebäude und hätten grundsätzlich keinen Einfluss auf den Grund und Boden. Für eine Wertminderung des Grund und Bodens allein durch die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste fehlten konkrete Anhaltspunkte.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az. IX R 43/17).