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17. April 2018 – Tax
Keine Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Anspruchs auf Verschaffung von Eigentum an einem Familienheim

Der von Todes wegen erfolgte Erwerb eines durch eine Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 14/16).

Die verstorbene Ehefrau des Klägers erwarb eine Eigentumswohnung und ließ eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eintragen. Als sie starb, war sie noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Kläger als ihr Erbe beantragte die Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die dagegen erhobene Klage ab. Der Kläger habe von der Erblasserin einen Eigentumsverschaffungsanspruch, verbunden mit einem Anwartschaftsrecht an der Eigentumswohnung, und nicht das Eigentum oder Miteigentum an der Wohnung erworben. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG setze aber den Erwerb von Volleigentum voraus.