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13. April 2018 – Tax
Verfassungsbeschwerde gegen Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft erfolglos

Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) im Juli 2002 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Dass die Personengesellschaft als Mitunternehmerschaft dabei die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung des Mitunternehmeranteils beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, verletzt das Leistungsfähigkeitsprinzip nicht. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden (Az. 1 BvR 1236/11).

Die Klägerin, eine im Braugewerbe tätige Kommanditgesellschaft, hatte nach dem im Jahr 2002 neu eingeführten § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG für die bei den veräußernden Gesellschaftern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten. Da sie mit ihrer dagegen gerichteten Klage bei den Finanzgerichten keinen Erfolg hatte, ging sie vor das Bundesverfassungsgericht.

Das Gericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Der Gesetzgeber habe diese Regelung einführen dürfen, um Umgehungsgestaltungen zu verhindern. Der Grundsatz der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit sei hier nicht verletzt, weil die mit dem Mitunternehmeranteil veräußerten Anteile an den Vermögensgegenständen durch den in die Gesellschaft einrückenden Erwerber in der Mitunternehmerschaft verblieben und die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft im Grundsatz unverändert erhalten werde. Auch das Rückwirkungsverbot sei hier nicht verletzt. Der Kaufvertrag sei zwar vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden, aber erst nachdem die Bundesregierung den Gesetzentwurf an den Bundesrat weitergeleitet hatte. Damit sei das Vertrauen in die damals geltende Regelung des Gewerbesteuergesetzes zerstört worden.