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13. April 2018 – Tax
Derzeitige Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig

Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den “alten” Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Daher muss der Gesetzgeber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2024 angewandt werden. So entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14).

Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes in den “alten” Bundesländern derzeit noch auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der Gesetzgeber hat den Zyklus der periodischen Wiederholung von Hauptfeststellungen, nachdem er ihn erst 1965 wieder aufgenommen hatte, nach der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen Hauptfeststellung ausgesetzt und seither nicht mehr aufgenommen. 1970 wurde per Gesetz angeordnet, dass der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht verabschiedet worden.

Das BVerfG stellte die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung fest. Die seither andauernde Aussetzung der erforderlichen Hauptfeststellung führe in zunehmendem Maße zu Wertverzerrungen innerhalb des Grundvermögens. Das ergebe sich als zwangsläufige Folge aus dem geltenden Bewertungssystem. Das Ziel der Verwaltungsvereinfachung rechtfertige die durch die andauernde Aussetzung des Hauptfeststellungszeitpunkts verursachten Wertverzerrungen nicht, selbst wenn man die damit erzielte Entlastungswirkung als besonders hoch einschätze. Gründe der Typisierung und Pauschalierung rechtfertigten die Aussetzung der Hauptfeststellung und ihre Folgen ebenfalls nicht, da sie nicht realitätsgerecht seien. Die Wertverzerrungen beträfen die Wertfeststellung im Kern, seien in weiten Bereichen zum Regelfall geworden und nähmen mit der fortschreitenden Dauer des Hauptfeststellungszeitraums an Zahl und Ausmaß zu.