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9. April 2018 – Tax
Zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Vermietungsobjekts

Bei vermieteten Grundstücken besteht der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zwischen steuerlich absetzbaren Schuldzinsen auf Immobiliendarlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung u. a. dann, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 4/17).

Die Klägerin verkaufte ein Grundstück, für das sie ursprünglich Darlehen aufgenommen hatte. Den die Darlehen weit übersteigenden Verkaufserlös verwendete sie nicht zur Tilgung, sondern für die Finanzierung neu anzuschaffender Objekte, weil es aus ihrer Sicht finanziell günstiger war, als die vorzeitige Ablösung der alten und der Aufnahme neuer Kredite. Das Finanzamt erkannte nur einen geringen Teil der Schuldzinsen als steuerlich abzugsfähig an.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht und auch der BFH zurück. Der durch die Verwendung der Darlehensmittel begründete wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück sei mit dessen Veräußerung entfallen. Auch ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten komme insoweit nicht in Betracht, da der Verkaufserlös ausgereicht habe, um die ursprünglichen Darlehen zu tilgen.