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21. März 2018 – Tax
Haftung für Lohnsteuer bei einheitlichem Beschäftigungsverhältnis

Ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis liegt in der Regel dann vor, wenn die beschäftigte Person sowohl eine geringfügige als auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ausübt. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 14 K 241/16).

Arbeitnehmer des Klägers sind in einem Betrieb des Klägers festangestellt und in einem anderen Betrieb des Klägers geringfügig beschäftigt. Der Kläger ermittelte die Lohnsteuer für die Festanstellung nach individuellen Merkmalen. Die geringfügige Beschäftigung besteuerte er nach dem dafür geltenden niedrigeren Pauschalsteuersatz. Das Finanzamt sah jedoch beide Beschäftigungsverhältnisse als eines an, besteuerte beide zusammengerechneten Verdienste individuell und forderte die dadurch höhere Lohnsteuer als Nachzahlung ein.

Das dagegen angerufene Finanzgericht wies die Klage ab. Mehrere Anstellungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber (als Person) seien als sog. einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen mit der Folge, dass die Löhne zusammengerechnet zu besteuern seien.