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20. März 2018 – Tax
Bei der Bedarfsbewertung im Vergleichswertverfahren dürfen Vergleichspreise nur taggenau verwertet werden

Das Finanzamt ist nicht befugt, die ihm vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 183 Abs. 1 Bewertungsgesetz für einen Stichtag mitgeteilten Vergleichspreise für einen anderen Stichtag zu verwerten. Dies gilt auch, wenn die Abweichung nur einen Tag beträgt. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 1 K 219/15).

Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erhielt die Klägerin von ihrer Tochter mit notariellem Übergabevertrag vom 26.02.2009 unentgeltlich einen halben Miteigentumsanteil an einem Wohnungseigentum. Das Finanzamt bat den zuständigen Gutachterausschuss Vergleichsgrundstücke für den 27.02.2009 zu benennen und erließ auf der Basis der genannten Vergleichspreise einen Feststellungsbescheid auf den Stichtag 26.02.2009 über den Durchschnittswert.

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Nach § 183 Abs. 1 BewG seien allein die Gutachterausschüsse für die Wertermittlung zuständig. Demnach sei es den Finanzämtern und Gerichten nicht gestattet, den Wert für einen anderen Tag als den vom Finanzamt abgefragten zu ermitteln. Schon der eine Tag Abweichung zwischen dem 26. und dem 27.02. sei deshalb nicht erlaubt.