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13. März 2018 – Tax
Erlass von Einfuhrumsatzsteuer bei nachträglichem Nachweis einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung

Das Finanzamt muss bestandskräftig festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer erlassen, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass er nach Deutschland eingeführte Waren im unmittelbaren Anschluss für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet hat. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 11 K 1102/15).

Die Klägerin, ein Schweizer Bauunternehmen, war an der Errichtung einer Wohn- und Geschäftsimmobilie in London beteiligt. Sie überführte vorgefertigte Bauteile von der Schweiz über Deutschland an die Baustelle in London und montierte sie dort. Beim deutschen Zoll meldete sie die Bauteile mit fehlerhaften Zollanmeldungen an. Der Zoll erließ daher einen inzwischen bestandskräftigen Einfuhrabgabenbescheid.

Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete das Hauptzollamt, die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des Teilbetrags zu erlassen, für den die Klägerin anhand von Unterlagen nachträglich nachgewiesen habe, dass sie die Einfuhren unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Großbritannien verwendet habe. Denn das führe zur Steuerfreiheit dieser Einfuhren und begründe einen Erlassanspruch. Die Steuerbefreiung sei trotz Nichterfüllung formeller Nachweispflichten auch zu gewähren, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststehe, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vorliege.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VII R 4/18).