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27. Februar 2018 – Tax
Der Vorschuss auf eine Entschädigungsleistung gehört zu den in demselben Jahr zusammengeballt gezahlten und daher tarifermäßigten Einkünften

Außerordentliche unfallbedingte Einkünfte als Ersatz für entgangenes Gehalt, die in einem Veranlagungszeitraum gezahlt werden, sind wegen der Zusammenballung dieser Einkünfte ermäßigt zu besteuern. Ein in demselben Zeitraum gezahlter Vorschuss ist hinzuzurechnen und ebenfalls ermäßigt zu besteuern. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 11/17).

Der Kläger ist seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1993 schwerbehindert. Nach einem gerichtlichen Vergleich vor dem Zivilgericht Mitte 2012 zahlte die Versicherung einen Verdienstausfall von ca. 55.000 Euro. Nach dem Vergleich gehörte ein schon im Februar 2012 gezahlter Vorschuss in Höhe von 10.000 Euro dazu. Das Finanzamt besteuerte nur die 55.000 Euro mit dem ermäßigten Steuersatz, die 10.000 Euro aber mit dem normalen Steuersatz.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der dagegen erhobenen Klage statt. Die Zahlung eines die außergewöhnliche Progressionsbelastung erhöhenden Vorschusses auf die in demselben Veranlagungszeitraum vereinnahmte Entschädigung sei lediglich eine die Abwicklung betreffende Zahlungsmodalität. Daher sei der Vorschuss in die außerordentlichen Einkünfte und die Zusammenballung einzubeziehen.