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21. Februar 2018 – Tax
Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in als Vorsteuer geltend gemachten Rechnungen

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass die dem Finanzamt vorgelegten Rechnungen u. a. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung enthalten, sodass die Leistung identifiziert werden kann. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 2978/15 U).

Die Klägerin, eine im Im- und Export tätige GmbH machte Vorsteuern aus Rechnungen einer Firma B über die Lieferung u. a. von mehreren tausend “Schuhen” geltend. Auf Nachfrage des Finanzamtes legte sie korrigierte Rechnungen mit genaueren Angaben wie Ballerinas, High Heels oder Stiefeletten vor. Das Finanzamt ließ die Vorsteuer nicht zum Abzug zu.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Angaben auf den Rechnungen seien so ungenau und unvollständig, dass eine Identifizierung des Liefergegenstandes nicht möglich sei. Auch nach der Korrektur seien wenig aussagekräftige Gattungsbeschreibungen verwendet worden, die eine Nachprüfung unmöglich mache. Eine bei der Menge an Schuhen notwendige Konkretisierung von Beschaffenheit, Material, Farbe, Muster, Hersteller oder Größe liege nicht vor. Ebenso wenig sei den Lieferungen etwa eine Chargennummer oder Artikelnummer zugeteilt worden.