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15. Februar 2018 – Legal
Unwirksame Klausel bezüglich Negativzins – Kreditinstitut muss Unterlassungserklärung abgeben

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Volksbank Reutlingen geklagt und verlangt, dass die Bank Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nicht mehr verwendet, nach denen für bestimmte Anlageformen – abhängig von der Anlagehöhe und der Laufzeit – ein Negativzins durch den Kunden zu entrichten ist. Durch die AGB würden die Kunden unangemessen benachteiligt. Die Bank verwendete diese Klauseln zwar momentan nicht mehr. Sie hatte aber nach einer Abmahnung seitens der Verbraucherzentrale nicht die von der Verbraucherzentrale verlangte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben.

Das Landgericht Tübingen gab dem Unterlassungsbegehren der Verbraucherzentrale statt (Az. 4 O 187/17). Die beanstandeten AGB würden bei Altverträgen gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstoßen. Durch AGB könne nicht nachträglich bei bereits abgeschlossenen Einlagegeschäften einseitig durch die Bank eine Entgeltpflicht für den Kunden eingeführt werden, die es weder im Darlehensrecht noch beim unregelmäßigen Verwahrungsvertrag gebe. Eine Unterscheidung zwischen Altverträgen und Neuverträgen hätten die von der Bank in der Vergangenheit verwendeten Klauseln nicht enthalten, was insgesamt zur Unwirksamkeit der Klauseln führe.