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14. Februar 2018 – Tax
Steuerliche Folgen bei der Übertragung einer Pensionszusage auf eine andere GmbH

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass die Übernahme der Pensionsverpflichtung durch eine andere GmbH weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist (Az. 9 K 1804/16 E).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der A GmbH, die ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres Versorgungsbezüge zahlte. Im Jahr 2012 wurden die Beratungsmandate und das Inventar der A GmbH auf die B GmbH übertragen, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Sohn des Klägers war. Zur Begleichung des Kaufpreises verpflichtete sich die B GmbH, die Pensionsverpflichtung der A GmbH teilweise zu übernehmen und einen Teilbetrag der zugesagten monatlichen Pension an den Kläger zu zahlen. Ansonsten verblieb die Pensionsverpflichtung bei der A GmbH. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ansicht, dass in der Übernahme der Pensionsverpflichtung durch die B GmbH der Zufluss des Rentenbarwerts der Versorgungsrechte an den Kläger zu sehen sei.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die Übernahme der Pensionsverpflichtung weder als Arbeitslohn noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Der Kläger habe kein Wahlrecht gehabt, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Mangels Liquidität sei es auch nicht zu einer Zahlung an die B GmbH gekommen. Der Übergang der Pensionsverpflichtung habe nur “auf dem Papier” stattgefunden. Außerdem habe die A GmbH dem Kläger nur laufende Pensionszahlungen geschuldet.