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7. Februar 2018 – Tax
Gewinn aus Optionsgeschäft aus Sonderrechtsbeziehung als Arbeitslohn oder privates Veräußerungsgeschäft?

Der Gewinn aus dem Verkauf von Optionen auf Aktien des Konzernmutterunternehmens, die zu marktüblichen Konditionen erworben wurden, ist nicht als Arbeitslohn steuerpflichtig, sondern als Veräußerungsgeschäft auf der privaten Vermögensebene einzuordnen, wenn durch den Erwerb der Wertpapiere eine Sonderrechtsbeziehung entsteht, die neben das Arbeitsverhältnis tritt und die Wertpapiere als eigenständige Erwerbsgrundlage qualifiziert. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 7 K 2603/14).

Die Beteiligten stritten über die Einbeziehung eines Gewinns aus einem Optionsgeschäft in die Einkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit des Klägers. Der Kläger war Geschäftsführer der Tochtergesellschaft einer Schweizer AG. Er erhielt im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms von seiner Arbeitgeberin einen Vorschuss auf eine Gratifikation mit der Maßgabe, diesen zur Teilfinanzierung des Erwerbs von 16.000 Optionen der F Bank auf Aktien der in der Schweiz ansässigen Muttergesellschaft zu verwenden. Er erwarb die Optionen zu einem von der Bank auf der Grundlage des Referenzpreises der Aktien ermittelten marktüblichen Preis von je 23,50 CHF am 16.08.2004. Am 22.09.2005 verkaufte er 5.000 Optionsscheine zu einem Preis je 50 CHF. Das Finanzamt erhöhte die Einkünfte des Klägers um den nach Abzug von Veräußerungskosten verbleibenden Veräußerungsgewinn i. H. v. 132.125 CHF mit der Begründung, die Gewährung der Aktienoptionsrechte durch die Muttergesellschaft der Arbeitgeberin stelle sich als Frucht seiner Arbeit dar. Dies werde unterstrichen durch die Gewährung der als Vorschuss gezahlten Gratifikation mit der Folge, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sei. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Das Finanzamt habe den Veräußerungsgewinn zu Unrecht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet. Bei dem Optionsgeschäft handle es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, das jedoch wegen Überschreitung der einjährigen Veräußerungsfrist zwischen Erwerb und Verkauf der 5.000 Optionen nicht steuerbar war. Zwar könne der Erwerb einer Beteiligung vom Arbeitgeber oder einem Dritten zu Arbeitslohn führen, wenn der Vorteil für die Arbeitsleistung gewährt werde. Das setze allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer die Beteiligung von seinem Arbeitgeber tatsächlich verbilligt oder unentgeltlich erhalte. Dies sei hier anhand der Wertverhältnisse bei Gewährung der Optionen zu bestimmen, da die Leistung des Arbeitgebers mit Übertragung der Papiere auf den Kläger erbracht und damit die Rechtsbeziehung mit ihm in Bezug auf die Optionen beendet gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm jedoch kein geldwerter Vorteil eingeräumt worden, da er die Optionen zu einem marktüblichen Preis erworben habe. Bei der späteren Gewinnerzielung im Rahmen der Veräußerung fehle es an einer Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis.