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5. Februar 2018 – Tax
Befreiung von Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch bei Personengesellschaft als Gläubigerin

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass die Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch in Fällen gilt, in denen Gläubiger der Kapitalerträge eine Personengesellschaft ist (Az. 2 K 57/17).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Gewinnausschüttung zugunsten ihrer Alleingesellschafterin (GmbH & Co KG) vorgenommen, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten. Nachdem das Finanzamt von der Ausschüttung erfuhr, forderte es die Kapitalertragsteuer nach. Gläubiger der Kapitalerträge seien die Gesellschafter der GmbH & Co. KG und Personengesellschaften würden nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift des § 44a Abs. 5 EStG fallen. Die Klägerin erhob Klage gegen den Nachforderungsbescheid für Kapitalertragsteuer.

Das FG Hamburg gab der Klage statt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44a Abs. 5 EStG für eine Abstandnahme vom Steuerabzug seien erfüllt. Die Eigenschaft als sog. Dauerüberzahler sei durch eine entsprechende Bescheinigung für die Gesellschafter der Klägerin nachgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts kommt es auf sie als steuerliche Gläubiger der Kapitalerträge an.