Aktuelles

2. Februar 2018 – Tax
Lohnsteuerpauschalierung bei Gehaltsumwandlung – Entgelt für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers als Arbeitslohn

Die Vereinbarung eines Entgelts für einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers auf dem Fahrzeug des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag ist Arbeitslohn, wenn die Vergütung unabhängig von der Fahrleistung des Fahrzeugs gezahlt wird und der Aufkleber – identisch mit dem Logo im Briefkopf des Arbeitgebers – aus einer Folge von drei Buchstaben besteht, dem mangels Bekanntheit bei einem größeren Personenkreis keine nennenswerte Werbewirkung zukommt. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 2 K 1180/16).

Streitig war im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheides, ob bestimmte Zahlungen an verschiedene Arbeitnehmer der Klägerin pauschal versteuert bzw. lohnsteuerfrei ausgezahlt werden durften oder ob es sich dabei um der Regelbesteuerung unterfallende Lohnbestandteile handelte. Zu klären war u. a., ob es sich bei der Anmietung von Werbeflächen auf einem arbeitnehmereigenen Pkw um Arbeitslohn i. S. d. § 19 EStG oder um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG handelt, für die eine Freigrenze von 200 Euro gilt.

Das Gericht entschied, dass es sich hier bei den Werbezahlungen um Vorteile aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 19 EStG) und nicht um sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) gehandelt hat. Wenn Werbeflächenmietverträge zu bestimmten Konditionen nur mit Arbeitnehmern abgeschlossen werden und eine Vergütung dem Grunde und/oder der Höhe nach auf dem freien Markt nicht erzielbar sei, liege keine ausreichende Trennung zwischen dem Dienstverhältnis (unübliche, d. h. nicht auf dem üblichen Markt erzielbare Vergütung nur für Arbeitnehmer) und dem Mietverhältnis vor. So sei z. B. Werbung auf Kennzeichenhalterungen heutzutage zwar üblich und weit verbreitet, Vergütungen würden dafür aber (unter fremden Dritten) nicht geleistet.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VI R 21/17).