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26. Januar 2018 – Tax
Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses – Günstigerprüfung auch bei nachträglich gestelltem Antrag möglich

Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein Antrag auf Günstigerprüfung auch nachträglich gestellt werden kann, wenn eine vorherige Antragstellung nicht zumutbar ist, weil sie zuvor ins Leere gegangen und damit rechtlich bedeutungslos gewesen wäre (Az. 15 K 2258/14). Günstigerprüfung bedeutet, dass auf Antrag die Kapitaleinkünfte dem regulären tariflichen Steuersatz unterworfen werden, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer einschließlich Zuschlagsteuern führt.

Im vorliegenden Fall hatten die zusammen veranlagten Kläger u. a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von rund 300.000 Euro aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft erklärt, für die eine Mitteilung des Betriebs-Finanzamts in entsprechender Höhe vorlag. Darüber hinaus erklärten sie auf der Anlage KAP Kapitalerträge in Höhe von rund 30.000 Euro. Die Günstigerprüfung, wie sie in Zeile 4 beantragt werden kann, hatten sie nicht beantragt. Nachdem eine geänderte Mitteilung des Betriebs-Finanzamts ergangen war, wurde jedoch der bestandskräftige Erstbescheid geändert. Danach betrugen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nunmehr 0 Euro. Die festgesetzte Einkommensteuer verminderte sich von rund 118.000 Euro auf 7.000 Euro. Gegen diesen Bescheid legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein und beantragten nunmehr, die Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorzunehmen. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Es sei kein Änderungsrahmen gegeben.

Das Gericht gab jedoch den Klägern Recht. Sie hätten wegen der Besteuerung der Kapitalerträge mit dem tariflichen Einkommensteuersatz – nachträglich – wirksam einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, den das Finanzamt zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Die Berücksichtigung habe durch Änderung des bestandskräftigen Bescheides wegen eines rückwirkenden Ereignisses zu erfolgen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO könne ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Ereignis eintrete, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit habe. Es müsse zudem ein Bedürfnis bestehen, eine schon bestandskräftig getroffene Regelung an die nachträgliche Sachverhaltsänderung anzupassen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt.

Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. VIII R 6/17).