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23. Januar 2018 – Tax
Kopie einer Rechnungskopie für Antrag auf Vorsteuervergütung ausreichend

Dem Vorsteuervergütungsantrag ist in ausreichender elektronischer Form die Rechnung “in Kopie” beigefügt, wenn das elektronisch übermittelte Dokument eine originalgetreue Reproduktion der Rechnung ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 24/16).

Der Kläger, ein in Polen ansässiger Unternehmer beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Vergütung von Vorsteuer und übermittelte elektronisch die mit dem Aufdruck “Kopie” versehene zugrundeliegende Rechnung. Das BZSt akzeptierte das nicht, da es sich nicht um den Scan der Originalrechnung handele.

Das Finanzgericht und der BFH gaben der dagegen erhobenen Klage statt. Die innerhalb der Antragsfrist beim BZSt eingereichte, als “Kopie” bezeichnete Ausfertigung der Rechnung in elektronischer Form genüge den Anforderungen an einen Antrag auf Vorsteuervergütung. Auch die Kopie einer Rechnungskopie sei eine Kopie der Rechnung, da sie als Abbild des Originals die Rechnung originalgetreu reproduziere.